c) Die Verwaltungsrekurskommission kann sich dieser Auffassung nicht in allen Teilen anschliessen. 1993 wurde die Nutzungs- und Verwaltungsordnung bezüglich des Untergeschosses, der Remise, der Barge sowie der Umgebung durch Vereinbarung der Beschwerdeführer mit dem damaligen Miteigentümer C C geändert. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass die Kellerräume durch die jeweiligen Eigentümer im Verhältnis der Eigentumsanteile 1/3 und 2/3 ausschliesslich genutzt werden und dass sie aus Waschküche (inkl. Waschmaschine und Tumbler), altem Backofen und zwei Kellerräumen bestehen. Auch für die Umgebung wurde die Nutzung auf diese Weise geregelt.