Somit sei es im Rechtsbegehren der Pflichtigen nicht um die Werterhaltung des Eigentums, sondern um eine Änderung gegangen. Die Uneinigkeit unter den Eigentümern könne nicht mit dem Wert eines Grundstücks zusammenhängen, sondern liege in der Persönlichkeit der jeweiligen Eigentümer. Somit habe das Rechtsbegehren persönliche Gründe gehabt. Mit einem anderen Miteigentümer hätten die Pflichtigen diese Uneinigkeit womöglich nie gehabt.