b) Die Vorinstanz erwog, in der alten Nutzungs- und Verwaltungsordnung sei die Aufteilung der Nutzung geregelt gewesen. Eine Änderung oder gar Bedrohung des Wertanteils der Pflichtigen oder deren Nutzungsmöglichkeiten im Jahr 2009 seien nicht erkennbar. Der Gebrauch sei rechtlich wie bisher möglich gewesen. Dass die einzelnen Räume im Untergeschoss nicht den Miteigentümern zugeteilt gewesen seien, sei bereits 1993 der Fall gewesen, als das Miteigentum begründet worden sei. Somit sei es im Rechtsbegehren der Pflichtigen nicht um die Werterhaltung des Eigentums, sondern um eine Änderung gegangen.