2008, N 23 zu Art. 32 DBG). Auch in der kantonalen Praxis gelten notwendige tatsächliche Auslagen bei der Eigenverwaltung eines Grundstücks, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen, als abzugsfähige Verwaltungskosten, wobei darunter namentlich auch Prozesskosten fallen (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 128). Ebenso werden in der Praxis zum Steuerrecht des Kantons Bern Kosten eines Rechtsstreites zwischen Eigentümer und Mieter einer Liegenschaft als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte