a) Die Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks, wie z.B. Anwaltskosten, um eine wertvermindernde Umzonung zu verhindern, gelten als Unterhaltskosten. Auch die Kosten für Baueinsprachen, welche bezwecken, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten, gelten als abzugsfähig. Allgemein sind Prozess- und Anwaltskosten als abzugsfähige Unterhaltskosten zu betrachten, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 108 zu Art.