2.- Nach Art. 32 Abs. 2 DBG in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (vgl. AS 1991 S. 1184 ff.) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Satz 1).