Aufgrund der Forderung von Herrn L hätten sie den während zehn Jahren genutzten Raum aufgeben und den geleisteten Unterhalt daran als Verlust hinnehmen müssen. Dies hätten sie nicht akzeptiert, weshalb von ihrer Seite ein Anwalt habe eingeschaltet werden müssen. Sie hätten zu Recht die eingespielte Situation verteidigt. Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeiteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte