Sie halten fest, bei der Festlegung der Nutzung sei die Raumbezeichnung entgangen, was damals unmissverständlich erschienen sei, da sie zwei Drittel zu Eigentum gehabt hätten und sich die Nutzung mit dem Ersteigentümer, der Familie C, von 1993 bis 1999 den Eigentumsverhältnissen entsprechend eingespielt habe. Als die Familie C ihren Anteil im Jahre 2003 an N L verkauft habe, habe dieser plötzlich Anspruch auf die Nutzung eines bisher von ihnen genutzten Raumes erhoben. Aufgrund der Forderung von Herrn L hätten sie den während zehn Jahren genutzten Raum aufgeben und den geleisteten Unterhalt daran als Verlust hinnehmen müssen.