Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dies taten sie mit Eingabe vom 8. August 2011. Sie halten fest, bei der Festlegung der Nutzung sei die Raumbezeichnung entgangen, was damals unmissverständlich erschienen sei, da sie zwei Drittel zu Eigentum gehabt hätten und sich die Nutzung mit dem Ersteigentümer, der Familie C, von 1993 bis 1999 den Eigentumsverhältnissen entsprechend eingespielt habe.