Vielmehr liege ein zivilrechtlicher Streit vor, bei dem es weder um die Werterhaltung der Eigentumsanteile noch um Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte notwendig waren, gegangen sei. Der Grund sei die fehlende Einigkeit der Eigentümer in der Nutzung der gemeinschaftlichen Räume gewesen, welche durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung bereits geregelt gewesen sei.