Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, eine Änderung der Verwaltungsordnung wäre als Verwaltungsaufwand zu betrachten, wenn sie zum Erhalt der Nutzung der Liegenschaft wie bisher oder durch Dritte notwendig sei. Die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung als Verwaltungsaufwand zu bezeichnen, gehe jedoch am Sinn des Gesetzes vorbei. Vielmehr liege ein zivilrechtlicher Streit vor, bei dem es weder um die Werterhaltung der Eigentumsanteile noch um Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte notwendig waren, gegangen sei.