Die Situation sei für die Eigentümer nicht zufriedenstellend und eindeutig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Festlegung einer Nutzungsänderung keine Verwaltungshandlung darstelle. Die Änderung der Verwaltungsordnung habe keine Wertveränderung zur Folge gehabt. Dass letztlich der rechtlich einfachste Weg zur Konfliktlösung in ein Aufkünden des Miteigentums geführt habe, liege an den gesetzlichen Bestimmungen und beinhalte ebenfalls keine Wertveränderung. Auch dieser Weg und der geschlossene Vergleich hätten den Wert der Liegenschaft nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte