B.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, die Anwalts- und Gerichtskosten für die Liegenschaft in O seien zum Abzug zuzulassen. Nach den einschlägigen Vorschriften könnten die Kosten für die Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Bei der rechtlichen Auseinandersetzung sei es um eine Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung in Bezug auf die Kellerräume gegangen. Die Verwaltungsordnung diene zur Nutzung des Gebäudes und bilde einen wesentlichen Bestandteil dazu. Die Situation sei für die Eigentümer nicht zufriedenstellend und eindeutig gewesen.