Die Eheleute A und B X-Y wurden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 101'200.-- veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und fochten insbesondere die Bemessung der Liegenschaftsunterhaltskosten für das Grundstück in G, die Aufrechnung der Anwaltsund Gerichtskosten für die Liegenschaft in O sowie die Streichung des Kinderabzugs für den Sohn D an. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid von 5. Mai 2011 ab.