In der Steuererklärung für 2009 machten sie für das Ferienhaus Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'630.-- geltend. Davon betrafen Fr. 11'102.-- Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Übernahme des Anteils des ehemaligen Miteigentümers N L am Ferienhaus, welche die Pflichtigen als Verwaltungskosten zum Abzug bringen wollten. Die Veranlagungsbehörde anerkannte diese Gerichts- und Anwaltskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen. Daneben nahm sie an der Selbstdeklaration weitere Korrekturen vor. Die Eheleute A und B X-Y wurden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 101'200.-- veranlagt.