A.- Die Eheleute A und B X-Y wohnen in G in einem Eigenheim. Sie sind ausserdem je zur Hälfte Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses in R (Grundstücke Nrn. 001/002 an der H-Strasse) sowie eines Ferienhauses in O (Grundstück Nr. 003). Bis im Jahr 2009 gehörte ihnen an diesem Ferienhaus je ein Miteigentumsanteil von einem Drittel. In der Steuererklärung für 2009 machten sie für das Ferienhaus Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'630.-- geltend.