{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-101_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=b533fd34d6c44e8f63d5bde676ee6d5d", "Checksum": "c09f945bb2ab882ccdc257493b1a6ef0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:58:55", "Checksum": "c1d2dade6cd6258f89072e9b39edca1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101\nRegeste:\nLiegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101).\n\nc) Die Verwaltungsrekurskommission kann sich dieser Auffassung nicht in allen Teilen\nanschliessen. 1993 wurde die Nutzungs- und Verwaltungsordnung bezüglich des\nUntergeschosses, der Remise, der Barge sowie der Umgebung durch Vereinbarung der\nBeschwerdeführer mit dem damaligen Miteigentümer C C geändert. Dabei wurde u.a.\nvereinbart, dass die Kellerräume durch die jeweiligen Eigentümer im Verhältnis der\nEigentumsanteile 1/3 und 2/3 ausschliesslich genutzt werden und dass sie aus\nWaschküche (inkl. Waschmaschine und Tumbler), altem Backofen und zwei\nKellerräumen bestehen. Auch für die Umgebung wurde die Nutzung auf diese Weise\ngeregelt. Wie diese gemeinsame Nutzung im Verhältnis der Miteigentumsanteile\nstattfinden sollte, war allerdings nicht näher vereinbart und auch sonst aus der\nNutzungsordnung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Diese Ordnung bewährte sich\noffenbar nach dem Ausscheiden des früheren Miteigentümers nicht und führte in der\nPraxis mit dem Miteigentümer N L zu Streitigkeiten. Die Regelung einer solchen\nStreitigkeit bzw. die Vorkehrungen zur Beilegung einer solchen können als\nVerwaltungsmassnahmen betrachtet werden, zumal die Ferienwohnung von den\nBeschwerdeführern nicht nur selbst genutzt, sondern auch vermietet wurde. Bei einer\nsolchen Liegenschaft können Aufwendungen für eine rechtliche Auseinandersetzung\nmit einem anderen Miteigentümer durchaus als Verwaltungsaufwand eingestuft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden. Das Argument der Vorinstanz, die Streitigkeit bzw. die Aufwendungen hätten\nihre Ursache in der Person der Miteigentümer gehabt, ist nicht stichhaltig. Die\nNutzungsordnung musste auch im Interesse einer problemlosen Vermietbarkeit geklärt\nwerden. Angesichts der objektiven Umstände, namentlich der unklaren Formulierung\nder Art und Weise der Nutzung des Kellergeschosses und der Umgebung, kann sogar\nvon einer gewissen Notwendigkeit einer Neuregelung gesprochen werden. Im\nvorliegenden Fall verhielt es sich allerdings so, dass die Rechtsstreitigkeit bzw. die\nVorkehrungen der Beschwerdeführer nicht auf eine Klärung bzw. Neuregelung der\nNutzungs- und Verwaltungsordnung hinausliefen. Das Rechtsbegehren in der Klage der\nBeschwerdeführer lautete ausschliesslich auf Aufhebung des Miteigentums und\nAnordnung einer Versteigerung, und das Verfahren endete in der Folge mit einem\nVergleich, wonach der neue Miteigentümer seinen Anteil zum Preis von Fr. 205'800.--\nden Beschwerdeführern abtrat. Bereits die Aufforderung des Rechtsanwalts an den\nBeschwerdeführer vom 6. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses hatte als\nBetreffnis den Vermerk \"Auflösung Miteigentum an Parz. Nr. 003 …\" getragen.\nOffenbar beabsichtigten die Beschwerdeführer von Anfang an, den dritten\nMiteigentumsanteil zu übernehmen. Aus den Akten, insbesondere auch aus der\nAbrechnung des Rechtsanwalts, dem Vergleich oder der Abschreibungsverfügung des\nBezirksgerichts S ist nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltlichen Bemühungen auf eine\nNeuregelung der Nutzungsordnung mit dem Miteigentümer N L hinausliefen. Die\nBeschwerdeführer haben auch keine Unterlagen eingereicht, die auf eine\nVerständigung vor Anhebung der Klage deuten. Bei dieser Sachlage können die\nAnwalts- und Gerichtskosten nicht als Verwaltungskosten im Sinn von Art. 32 Abs. 2\nDBG qualifiziert werden, sondern erweisen sich als Aufwendungen im Zusammenhang\nmit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils. Damit erweist sich der Entscheid der\nVorinstanz im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}