{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-101_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=b533fd34d6c44e8f63d5bde676ee6d5d", "Checksum": "c09f945bb2ab882ccdc257493b1a6ef0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:58:55", "Checksum": "c1d2dade6cd6258f89072e9b39edca1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101\nRegeste:\nLiegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101).\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur\nBeschwerde verzichtet. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, sich zur\nVernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dies taten sie mit Eingabe vom 8. August\n2011. Sie halten fest, bei der Festlegung der Nutzung sei die Raumbezeichnung\nentgangen, was damals unmissverständlich erschienen sei, da sie zwei Drittel zu\nEigentum gehabt hätten und sich die Nutzung mit dem Ersteigentümer, der Familie C,\nvon 1993 bis 1999 den Eigentumsverhältnissen entsprechend eingespielt habe. Als die\nFamilie C ihren Anteil im Jahre 2003 an N L verkauft habe, habe dieser plötzlich\nAnspruch auf die Nutzung eines bisher von ihnen genutzten Raumes erhoben.\nAufgrund der Forderung von Herrn L hätten sie den während zehn Jahren genutzten\nRaum aufgeben und den geleisteten Unterhalt daran als Verlust hinnehmen müssen.\nDies hätten sie nicht akzeptiert, weshalb von ihrer Seite ein Anwalt habe eingeschaltet\nwerden müssen. Sie hätten zu Recht die eingespielte Situation verteidigt.\n\nDie weiteren Vorbringen der Verfahrensbeiteiligten werden, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,\nSR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Nach Art. 32 Abs. 2 DBG in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (vgl. AS\n1991 S. 1184 ff.) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten,\ndie Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen\nwerden (Satz 1).\n\na) Die Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks, wie z.B.\nAnwaltskosten, um eine wertvermindernde Umzonung zu verhindern, gelten als\nUnterhaltskosten. Auch die Kosten für Baueinsprachen, welche bezwecken, den Wert\nder eigenen Parzelle zu erhalten, gelten als abzugsfähig. Allgemein sind Prozess- und\nAnwaltskosten als abzugsfähige Unterhaltskosten zu betrachten, sofern sie der\nErhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 108 zu Art. 32 DBG). Als\nDrittverwaltungskosten abzugsfähig sind sodann Betreibungs- und Prozesskosten im\nZusammenhang mit Streitigkeiten mit Mietern, welche vom Eigentümer getragen\nwerden müssen (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 120 zu Art. 32 DBG; vgl.\nauch B. Zwahlen, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/2a, 2. Aufl. 2008, N 23 zu Art. 32 DBG). Auch in der kantonalen Praxis gelten\nnotwendige tatsächliche Auslagen bei der Eigenverwaltung eines Grundstücks, soweit\nsie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen, als abzugsfähige\nVerwaltungskosten, wobei darunter namentlich auch Prozesskosten fallen (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S.\n128). Ebenso werden in der Praxis zum Steuerrecht des Kantons Bern Kosten eines\nRechtsstreites zwischen Eigentümer und Mieter einer Liegenschaft als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungskosten anerkannt (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner\nSteuergesetz, Muri-Bern 2006, N 11 zu Art. 36 mit Hinweis).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, in der alten Nutzungs- und Verwaltungsordnung sei die\nAufteilung der Nutzung geregelt gewesen. Eine Änderung oder gar Bedrohung des\nWertanteils der Pflichtigen oder deren Nutzungsmöglichkeiten im Jahr 2009 seien nicht\nerkennbar. Der Gebrauch sei rechtlich wie bisher möglich gewesen. Dass die einzelnen\nRäume im Untergeschoss nicht den Miteigentümern zugeteilt gewesen seien, sei\nbereits 1993 der Fall gewesen, als das Miteigentum begründet worden sei. Somit sei es\nim Rechtsbegehren der Pflichtigen nicht um die Werterhaltung des Eigentums, sondern\num eine Änderung gegangen. Die Uneinigkeit unter den Eigentümern könne nicht mit\ndem Wert eines Grundstücks zusammenhängen, sondern liege in der Persönlichkeit\nder jeweiligen Eigentümer. Somit habe das Rechtsbegehren persönliche Gründe\ngehabt. Mit einem anderen Miteigentümer hätten die Pflichtigen diese Uneinigkeit\nwomöglich nie gehabt.\n\n"}