{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-101_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=b533fd34d6c44e8f63d5bde676ee6d5d", "Checksum": "c09f945bb2ab882ccdc257493b1a6ef0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:58:55", "Checksum": "c1d2dade6cd6258f89072e9b39edca1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/101\nRegeste:\nLiegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils eines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden Eigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/101).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/101\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 19.01.2012\nEntscheiddatum: 19.01.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.01.2012\nLiegenschaftskosten, Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Anwalts- und\nGerichtskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigentumsanteils\neines ehemaligen Miteigentümers nach Streitigkeiten über die Nutzung\ngemeinschaftlicher Räume eines Hauses können vom übernehmenden\nEigentümer nicht als Unterhalts- oder Verwaltungsaufwand abgerechnet\nwerden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/\n1-2011/101).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nA und B X-Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch A X,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Die Eheleute A und B X-Y wohnen in G in einem Eigenheim. Sie sind ausserdem je\nzur Hälfte Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses in R (Grundstücke Nrn.\n001/002 an der H-Strasse) sowie eines Ferienhauses in O (Grundstück Nr. 003). Bis im\nJahr 2009 gehörte ihnen an diesem Ferienhaus je ein Miteigentumsanteil von einem\nDrittel. In der Steuererklärung für 2009 machten sie für das Ferienhaus Unterhalts- und\nVerwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'630.-- geltend. Davon betrafen Fr. 11'102.--\nGerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Übernahme des Anteils des\nehemaligen Miteigentümers N L am Ferienhaus, welche die Pflichtigen als\nVerwaltungskosten zum Abzug bringen wollten. Die Veranlagungsbehörde anerkannte\ndiese Gerichts- und Anwaltskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen. Daneben\nnahm sie an der Selbstdeklaration weitere Korrekturen vor. Die Eheleute A und B X-Y\nwurden für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n101'200.-- veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen\nEinsprache und fochten insbesondere die Bemessung der\nLiegenschaftsunterhaltskosten für das Grundstück in G, die Aufrechnung der Anwaltsund Gerichtskosten für die Liegenschaft in O sowie die Streichung des Kinderabzugs\nfür den Sohn D an. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid von 5.\nMai 2011 ab.\n\nB.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission und beantragten, die Anwalts- und Gerichtskosten für\ndie Liegenschaft in O seien zum Abzug zuzulassen. Nach den einschlägigen\nVorschriften könnten die Kosten für die Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.\nBei der rechtlichen Auseinandersetzung sei es um eine Änderung der Nutzungs- und\nVerwaltungsordnung in Bezug auf die Kellerräume gegangen. Die Verwaltungsordnung\ndiene zur Nutzung des Gebäudes und bilde einen wesentlichen Bestandteil dazu. Die\nSituation sei für die Eigentümer nicht zufriedenstellend und eindeutig gewesen. Es sei\nnicht nachvollziehbar, dass die Festlegung einer Nutzungsänderung keine\nVerwaltungshandlung darstelle. Die Änderung der Verwaltungsordnung habe keine\nWertveränderung zur Folge gehabt. Dass letztlich der rechtlich einfachste Weg zur\nKonfliktlösung in ein Aufkünden des Miteigentums geführt habe, liege an den\ngesetzlichen Bestimmungen und beinhalte ebenfalls keine Wertveränderung. Auch\ndieser Weg und der geschlossene Vergleich hätten den Wert der Liegenschaft nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverändert, aber diese sei nutzbar und verwaltbar. Zudem sei die Verwaltungsarbeit\ndurch Dritte ausgeführt worden.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, eine Änderung der\nVerwaltungsordnung wäre als Verwaltungsaufwand zu betrachten, wenn sie zum Erhalt\nder Nutzung der Liegenschaft wie bisher oder durch Dritte notwendig sei. Die Kosten\nder rechtlichen Auseinandersetzung als Verwaltungsaufwand zu bezeichnen, gehe\njedoch am Sinn des Gesetzes vorbei. Vielmehr liege ein zivilrechtlicher Streit vor, bei\ndem es weder um die Werterhaltung der Eigentumsanteile noch um Kosten, die zur\nErzielung der Einkünfte notwendig waren, gegangen sei. Der Grund sei die fehlende\nEinigkeit der Eigentümer in der Nutzung der gemeinschaftlichen Räume gewesen,\nwelche durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung bereits geregelt gewesen sei.\n\n"}