Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu entschädigen. Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Rekurrenten daher mit Fr. 150.-- zu entschädigen. Entscheid: 1. Die Rekurse betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2004, 2005 und 2006 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'400.-- trägt der Staat. 3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.