In der Regel wäre dies nicht nötig, da die Vorinstanz sämtliche Akten von Amtes wegen einzureichen hat. Nachdem die überwiesenen Akten der Vorinstanz jedoch nicht vollständig sind (vgl. oben E. 3.c), erscheint es angemessen, den Rekurrenten für die Kopien unter Berücksichtigung der Entschädigung im Parallelverfahren betreffend direkte Bundessteuer eine Entschädigung von Fr. 150.-- zuzugestehen.