Die Rekurrenten haben in ihren Rekursen die Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragt, jedoch keine näheren Ausführungen zu allfällig entstandenen Auslagen oder einem allfälligen Verdienstausfall gemacht. Für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls ist jedoch ein begründetes Gesuch unerlässlich. Was die notwendigen Auslagen angeht, so haben die Rekurrenten ein sehr umfangreiches Dossier mit Kopien sämtlicher Steuerakten im Doppel eingereicht (vgl. act. 6). In der Regel wäre dies nicht nötig, da die Vorinstanz sämtliche Akten von Amtes wegen einzureichen hat.