sowie 113 Ib 356 f.). Dem Bürger dürfen nämlich zur Verteidigung seiner Rechte gewisse zeitliche Opfer zugemutet werden (M. Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 153). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte