Genf 2010, N 31). Der begründete Fall für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist gemäss Botschaft (S. 7293) in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu sehen, die einen Prozess selber führt. Ansonsten kann für die in eigener Sache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden (Suter/Von Holzen, a.a.O., N 41 zu Art. 95 ZPO). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht vertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 110 V 82 und 133 ff. sowie 113 Ib 356 f.).