b) Die Rekurrenten beantragen eine ausseramtliche Entschädigung. Gemäss Art. 98 VRP werden ausseramtliche Kosten im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Dabei finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Parteientschädigung sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). Die Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) umschreibt als Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO).