Heilung dieser Verletzungen im Rekursverfahren darf den Rekurrenten kein Nachteil erwachsen, sodass ihnen trotz Unterliegens in materieller Hinsicht keine Kosten auferlegt werden können. Die amtlichen Kosten sind daher dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.