4.- a) Die amtlichen Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich gilt das Erfolgsprinzip. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst hat, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Wird eine Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist derjenige als Obsiegender zu betrachten, der die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht hat (U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 1b zu Art. 144 DBG).