Trotzdem hat die Vorinstanz jene Einnahmen (Fr. 6'310.--) unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Ausgaben (Fr. 2'630.--), somit Nettoeinkünfte von Fr. 3'630.--, in die Veranlagung einbezogen. Da die Vorinstanz jedoch die für das Mandat der Firma E lediglich pauschal ausgewiesenen Aufwandpositionen für Fahrkosten und Verpflegung, welche weder nachgewiesen noch für den selbständigen Erwerb massgebend sind (vgl. E. 3.c.aa), in der Höhe von Fr. 8'640.-- zugelassen hat, rechtfertigt sich eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens nicht. Der Rekurs betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2006 ist folglich ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.