Die Vorinstanz strich die im Zusammenhang mit der Liegenschaft des Ehemannes generierten Einnahmen und liess diversen Aufwand nicht zu oder kürzte diesen. Bei Einnahmen von Fr. 36'910.-- und Ausgaben von Fr. 13'877.-- veranlagte sie einen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte