Die Abzüge bestanden aus "Honoraren/Löhnen" für den Ehemann und die Tochter sowie den Schwiegersohn (Fr. 3'410.--), Büromietzinsen (Fr. 5'750.--), Ausgaben für Telefon, Drucksachen, Büromaterial etc. (Fr. 2'691.--), Fahr- und Verpflegungskosten (Fr. 11'580.--), Auslagen für Weiterbildung (Fr. 400.--), Abschreibungen (Fr. 715.--), Rechtsberatung (Fr. 1'707.-) und Rückstellungen (Fr. 1'000.--). Bei Einnahmen von total Fr. 45'910.-- und Ausgaben von Fr. 27'252.-- betrug der Gewinn Fr. 18'658.--. Die Vorinstanz strich die im Zusammenhang mit der Liegenschaft des Ehemannes generierten Einnahmen und liess diversen Aufwand nicht zu oder kürzte diesen.