bb) Zusammen mit der Steuererklärung für 2006 reichte die Rekurrentin eine Aufstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein (act. 9/III.15). Darin verbuchte sie eine Einnahme der Firma E, einem in der Kommunikationsbranche tätigen Unternehmen, für das sie früher unselbständig erwerbstätig war, von Fr. 30'600.--. Ferner verbuchte sie Einnahmen ihres Ehemannes von Fr. 6'000.-- für die Verwaltung und von Fr. 3'000.-- für den Unterhalt der Liegenschaft in A sowie solche von Fr. 6'310.-- für die Verwaltung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft.