Dies hat zur Folge, dass für 2004 und 2005 keine selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrentin zu berücksichtigen ist. Im Gegenzug fallen auch keine zusätzlichen Liegenschafts-Unterhaltskosten an. Die Rekurse gegen die Einsprache-Entscheide betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.