Die für die Berufskosten unselbständig Erwerbender geltenden Ansätze für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, übrige erforderliche Kosten oder Weiterbildung sind auf die selbständige Erwerbstätigkeit nicht anwendbar. Schliesslich ist fraglich, ob die Verwaltungskosten an der von der Rekurrentin genutzten Liegenschaft, welche damals die eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162 des Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB) war, abzugsfähige Verwaltungskosten Dritter im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG darstellen.