Selbst wenn man eine Steuerumgehung verneint, ist der Nachweis der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht rechtsgenüglich erbracht. Gemäss den beigelegten Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben bestanden die Berufseinnahmen in den Jahren 2004 und 2005 je in einem Honorar für den Unterhalt der Liegenschaft des Ehemannes in A von Fr. 6'000.-- und für die Verwaltung desselben von Fr. 3'000.-- sowie einem Verwaltungshonorar der Stockwerkeigentümer- Gemeinschaft von Fr. Fr. 4'400.-- (2004) bzw. Fr. 6'260.-- (2005). Im Jahr 2004 kamen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte