20 Abs. 1 StG). So wie mit Unterhaltsleistungen, die innerhalb der intakten ehelichen Gemeinschaft irrelevant sind – d.h. sie sind weder auf Seiten des empfangenden Ehegatten steuerbar noch auf Seiten des leistenden Ehegatten abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 25 zu Art. 9 DBG) –, verhält es sich mit der angeblichen Tätigkeit der Rekurrentin für ihren Ehemann.