Eine Absicht der Gewinnerzielung ist nicht ersichtlich. Nachdem die Rekurrentin ursprünglich weder in der im Juli 2005 eingereichten Steuererklärung 2004 (act. 9/I-01) noch in der im September 2006 eingereichten Steuererklärung 2005 (act. 9/II-01) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen hatte und die selbständige Erwerbstätigkeit daher offensichtlich erst im Nachhinein konstruiert wurde, muss von einem missbräuchlichen Vorgehen mit der Absicht, Steuern zu sparen, ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Rekurrenten der Ehegattenbesteuerung unterliegen, wo sämtliche Einkünfte zusammengerechnet werden (Art. 20 Abs. 1 StG).