In Bezug auf die vom Ehemann zugewendeten Einnahmen betreffend die Wohnliegenschaft in A und dessen Liegenschaft in B ist in der geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine Steuerumgehung zu erblicken. Die gewählte Konstruktion ist sehr ungewöhnlich. Der Rekurrent lässt seine Privatliegenschaften von der Ehefrau gegen Entgelt unterhalten und verwalten. Er selbst ist für sie wiederum unselbständig erwerbstätig. Bei den Liegenschaftsunterhaltskosten werden die zuvor generierten Einkünfte (2004 Fr. 37'800.--, 2005 Fr. 9'000.--) wieder in Abzug gebracht.