c) aa) Die Rekurrentin machte im Rahmen der Einsprache-Ergänzungen vom 16. bzw. 17. Dezember 2009 (act. 9/I-08 und 9/II-08) für 2004 und 2005 erstmals geltend, sie sei für ihre selbständige Tätigkeit in Liegenschafts-Verwaltung und -Unterhalt sowie Vorbereitung ihrer Arbeit für die Firma D auf ein Büro mit entsprechender Infrastruktur angewiesen. Gleichzeitig reichte sie die "hierfür üblichen" Aufstellungen für selbständig Erwerbende ein. Berücksichtigt darin seien ihre Leistungen an den Grundstücken ihres Ehemannes von Fr. 9'000.-- (in A) und Fr. 28'800.-- (in B).