2002, S. 32; vgl. auch VerwGE vom 3. April 2008 in Sachen X und Y Z, S. 7 ff., und VerwGE vom 21. März 2006 in Sachen X und Y Z, S. 5 ff.). Nach Art. 44 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Besorgt die steuerpflichtige Person die Verwaltung ihres Vermögens selbst, kann sie keinen Abzug beanspruchen. Eigenleistungen können daher nicht abgezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., NN 14 und 120 zu Art. 32 DBG).