Ob eine Unvollständigkeit beabsichtigt ist oder nicht, muss durch Auslegung ermittelt werden. Ein wichtiges Indiz dafür, dass die Unvollständigkeit nicht beabsichtigt ist, bildet die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Gestaltungen des Sachverhaltes und der rechtlichen Beziehungen wählen musste, um zum Ziel zu gelangen. Liegt eine Steuerumgehung vor, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, dem vom Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 32;