hingenommen werden müsste (BGE 131 II 627 mit Hinweisen). Die Vermeidung steuerbarer Tatbestände stellt dann eine Steuerumgehung dar, wenn der wirtschaftliche Erfolg, der bei der Wahl eines steuerlich relevanten Vorgehens eingetreten wäre, durch Ausnützung einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit der Rechtsordnung auf einem anderen, ungewöhnlichen Weg erreicht wird. Die Ausnützung beabsichtigter Unvollständigkeiten des Gesetzes stellt dagegen eine legale Steuereinsparung dar. Ob eine Unvollständigkeit beabsichtigt ist oder nicht, muss durch Auslegung ermittelt werden.