Eine Steuerumgehung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn a) eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen erscheint, b) anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte