a) Es wird geltend gemacht, die Rekurrentin sei in den Jahren 2004, 2005 und 2006 selbständig erwerbstätig gewesen. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit in C seit 1. Januar 2004 geprüft und genehmigt. Ebenso habe die Gemeinde C jährlich Firmen- Tourismusförderungsabgaben erhoben, wie aus den nachgereichten Steuerdeklarationen ersichtlich sei. Daher sei die selbständige Erwerbstätigkeit mit Einkünften von Fr. 22'142.-- (2004), Fr. 2'330.-- (2005) bzw. Fr. 19'558.-- (2006) zu berücksichtigen.