Nachdem die Rekurrenten nun im Rekursverfahren vollumfänglich in die Akten Einsicht nehmen konnten und Gelegenheit erhielten, zusätzliche Beweismittel einzureichen, erweist sich eine Heilung der Verletzungen des rechtlichen Gehörs aus verfahrensökonomischen Gründen als sinnvoll. Die Verwaltungsrekurskommission verfügt über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, die Rekurrenten selbst haben in ihrem Eventualbegehren eine Beurteilung durch die Rekursinstanz beantragt. Sie hatten Gelegenheit, zu den umstrittenen Veranlagungen auch in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen.