Was die Akteneinsicht angeht, räumen Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 165 Abs. 1 StG keinen Anspruch auf Herausgabe oder Zusendung der Originalakten ein. Der zuständige Steuerkommissär hätte die Rekurrenten, die mehrmals Kopien der von ihnen eingereichten Steuererklärungsformulare verlangten, aber auf das ihnen zustehende Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde hinweisen müssen. Auch in diesem Punkt wurde das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.