Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Androhung als Notfristen gesetzte Fristen früher auch schon verlängert hatte. Hinzu kommt, dass den Rekurrenten im Schreiben vom 16. Februar 2010 die Folgen der Nichteinhaltung der Frist, namentlich der Erlass der Einsprache-Entscheide ohne die eingeforderten Beweismittel, entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 17 Abs. 2 VRP nicht angedroht worden ist. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte