d) Die Vorinstanz hat das von den Rekurrenten rechtzeitig gestellte Erstreckungsgesuch vom 1. März 2010, das den Ablauf der bis 3. März 2010 gesetzten Frist hemmte, nicht behandelt, sondern am 14. April 2010 in der Sache entschieden. Auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2010 darauf hinwies, dass eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt werden könne und die Rekurrenten daher mit einer Ablehnung ihres erneuten Erstreckungsgesuchs rechnen mussten, hätte sie den Rekurrenten die Abweisung ihres Erstreckungsbegehrens mitteilen und gleichzeitig eine kurze Nachfrist ansetzen müssen, um ihnen die Einreichung der verlangten Unterlagen noch zu ermöglichen.