Er wies darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt werden könne. Zu den Veranlagungskorrekturen verwies er auf die Veranlagungsberechnungen der Staats- und Gemeindesteuern in den einzelnen Jahren. Daraus seien sämtliche Abweichungen ersichtlich und begründet. Mit Schreiben vom 1. März 2010 erklärten die Rekurrenten, dass sie infolge des Alters der verlangten Daten sowie des Wohnungswechsels eventuell nicht mehr in der Lage © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte