Aus dem Recht auf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur Aktenerstellung. Alle eingereichten, selbst erstellten und beigezogenen Dokumente sind von der Behörde zu sammeln, zu ordnen und nötigenfalls ein Verzeichnis zu führen. Darüber hinaus sind über alle wesentlichen Vorkommnisse Akten zu erstellen. Alle für den Entscheid erheblichen Abklärungen müssen aktenmässig belegt sein. Ferner sind die Akten in einem chronologischen, vollständigen und im Zeitpunkt des Entscheids in sich geschlossenen Dossier zusammenzufassen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1136 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 114 DBG).