Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung abgelehnt werden müsste. Mit Schreiben vom 19. November 2009 ersuchten die Rekurrenten wegen anderer fristgebundener Aktivitäten und aus gesundheitlichen Gründen um Fristerstreckung bis 15. Dezember 2009. Wie einem Schreiben des Steueramtes A vom 15. Dezember 2009 zu entnehmen ist, wurde daraufhin eine weitere Fristerstreckung bis 20. Dezember 2009 gewährt. Das entsprechende Schreiben zur Fristerstreckung befindet sich jedoch nicht bei den Steuerakten. Die Aktenführung der Vorinstanz erweist sich damit als mangelhaft. Aus dem Recht auf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur Aktenerstellung.